Satzung
Diese Satzung findet auch sinngemäß Anwendung bei Abstimmungen,
Wahlen usw. innerhalb des Chores.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Chorverband NRW e.V. ist, führt den
Namen „Singekreis Kamen-Heeren“. Er hat seinen Sitz in
Kamen-Heeren.
Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Handlungen
verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor
auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor; Er
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden außer etwaigen
Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die
Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden
Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede Person sein, die den Verein
unterstützen will, ohne selbst zu sin-gen.
Um Aufnahme in den Verein ist beim Chorvorstand nachzusuchen.
Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Lehnt der Chorvorstand den Aufnahmeantrag ab, so
steht dem Betroffenen die Beru-fung
zur Mitgliederversammlung des Chores zu. Diese entscheidet
endgültig.
Nach der Aufnahme in den Chor wird dem Mitglied eine Satzung
des Vereins ausgehändigt oder der Hinweis auf die
Veröffentlichung auf der Homepage gegeben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch freiwilligen Austritt
(2) durch Tod
(3) durch Ausschluss
Zu (1): Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vereinsvor-stand
zum Ende des jeweiligen Quartals. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt das ausscheidende Mitglied zur
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Zu (2): Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige
Ausscheiden.
Zu (3): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
grob verstößt, mit sofortiger Wir-kung durch den
Vereinsvorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Rechtfertigung vor dem Vereinsvor-stand zu geben. Gegen den
Beschluss des Vereinsvorstandes steht dem Mitglied die Berufung
zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich
beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von
der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit
dem
Ausschließungsbeschluss.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern,
die aktiven Mitglieder haben außer-dem die Pflicht, regelmäßig
und pünktlich an den Chorproben und Auftritten
teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung
aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz. Den Anordnungen des Vereinsvorstandes
ist bei geschlossenen und öffentlichen Auftritten Folge zu
leisten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
Sie hat die Aufgabe, alle Vereinsangelegenheiten zu ordnen, die
nicht durch Gesetz oder Satzung
dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Vor allem überwacht sie die Tätigkeit des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines
Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn mindes-tens ein Drittel der aktiven
Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zweckes und
der Gründe beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher durch die
Bekanntgabe in den Chorproben und durch eine schriftliche
Einladung einzuberufen, oder per elektronischer
Benachrichtigung incl. Tagesordnung. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Zu
Beginn der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung
bekanntgegeben.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die
Auflösung des Vereins und über die
Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder ge-fasst und wird vom Schriftführer
protokolliert. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet „mehr als die
Hälfte“. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder deren Stimme
ungültig ist sind als erschienene
Mitglieder zu zählen.
Die Stimmabgabe erfolgt, sofern von einem anwesenden Mitglied
im Einzelfall nicht anders
beantragt, durch Handzeichen.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu einer Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von ¾
aller Mitglieder erforderlich, die in diesem Falle auch
schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gültig ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese
Anträge sind eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
Vereinsvorsitzenden einzureichen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vereinsvorsitzende.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und
des Berichtes der Kassenprüfer
(2) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vereinsvorstandes
(3) Entgegennahme des Berichts des musikalischen Leiters
(4) Wahl des Vereinsvorstandes aus aktiven Mitgliedern.
(5) Wahl zweier Kassenprüfer(innen) für die Dauer von jeweils
zwei Jahren, wobei die Wahl des/
der zweiten Kassenprüfers/in um ein Jahr zeitversetzt erfolgt,
so dass jedes Jahr ein/e neue/r
Kassenprüfer/in gewählt wird.
(6) Bestätigung des Chorleiters
(7) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
(8) Entscheidung über die Berufung nach §4 der Satzung
(9) Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern
(10) Änderung und Auslegung der Satzung
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(12) Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten
§8 Chorvorstand
Der Chorvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Der Chor wählt in der Mitgliederversammlung den
Chorvorstand.
Dem Vorstand gehören an:
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende
(2) Der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende
Vorsitzende
(3) Der Kassierer/die Kassiererin
(4) Der Schriftführer/die Schriftführerin
(5) Der Notenwart/die Notenwartin
(6) Die Mitgliederbetreuung
(7) Der Chorleiter (künstlerische Leitung)/ die
Chorleiterin
Der geschäftsführende Vorstand ( 1-4) ist ein Vorstand im Sinne
des §26 BGB. Jeder kann den Verein allein nach außen vertreten.
Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht dadurch begrenzt,
dass sie nur nach Absprache mit zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes ausgeübt werden kann.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode
aus, so kann der Vorstand einem
der übrigen Chorvorstandsmitglieder die Aufgaben des
Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl durch die nächste
Mitgliederversammlung übertragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit
einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Die Vorstandssitzungen werden vom
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet.
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen,
jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren. Zu Beginn der Vorstandssitzung liegt jedem ein
Protokoll der vorherigen Vorstandssitzung vor.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die
Verpflichtung des musikalischen Leiters und die Festsetzung der
Vergütung.
Der Vorstand kann für die Organisation von Veranstaltungen,
Ausflügen usw. sowie für ständige Tätigkeiten ein oder mehrere
Vereinsmitglieder beauftragen.
Der Vorstand verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten
entsprechend dem Datenschutzgesetz BDSG, nur für vereinsinterne
Dinge zu benutzen, incl. Chorverband NRW.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
§9 Künstlerische Leitung
Die künstlerische Leitung ist für die musikalische Leitung des
Chores allein zuständig. Vorschläge und Anregungen des
Vorstandes und einzelner Mitglieder können diskutiert und ggf.
berücksichtigt werden. Bei Veranstaltungen ist für die
musikalische Durchführung die künstlerische Leitung zuständig,
alle anderen Aufgaben fallen in den Aufgabenbereich des
Vorstandes.
§10 Beiträge und Kassenführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Schüler, Auszubildende
und bekannte Gruppen zahlen einen geringeren Beitrag. Über
sonstige Härtefälle entscheidet der Chorvorstand.
Auszahlungen vom Girokonto oder Sparkonto dürfen nur vom
geschäftsführenden Vorstand
vorgenommen werden.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Die fördernden Mitglieder haben Zutritt zu den
Chorproben.
Die Haftung der Vereinsmitglieder für Vertragsschulden ist auf
das Vereinsvermögen beschränkt.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Hierzu ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen jeweils zu gleichen Anteilen allen
Kindergärten des Stadtteils Kamen-
Heeren zu. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet
werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom
10.01.1999 beschlossen wor-den und mit dem gleichen Tage in
Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine
Geschäftsordnung erlassen.
Die Aktualisierung der Satzung erfolgte auf der
Mitgliederversammlung am 12.03.2017.
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